Gutachten-Lexikon

 

Haben Sie ein Gutachten in München erhalten und Ihnen sind nicht alle Fachausdrücke geläufig? Wir haben für Sie ein Gutachtenlexikon zusammengestellt, welches folgende Fachbegriffe näher beschreibt:

 

Abtretungserklärung/Zession

Nach einem Unfall kann man eine Abtretungserklärung abschließen. Darunter versteht man die Regelung der Zahlungen. Nimmt man dies wahr, so stellt die beauftragte Kfz-Werkstatt  nach der Reparatur des Fahrzeugs die Rechnung an die Versicherungsgesellschaft. Auch die Kosten des Sachverständigen kann man so auf diesem Weg regeln.

 

 

An- und Abmeldepauschale

Entstehen nach einem Unfall (meist Totalschaden) Kosten für die An- und Abmeldung des jeweiligen Fahrzeugs, so hat der Geschädigte Anspruch, diese geltend zu machen. Diese schließt auch die Kosten der Kennzeichen mit ein. Liegen diesbezüglich Belege, die umfänglich über die anfälligen Kosten informieren bei, so sind die jeweiligen Schadenspositionen zu erstatten. Des Weiteren übernehmen Autohäuser in der Regel den An- und Abmeldeservice.

 

 

Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze ist die Schadenhöhe, ab der die Kosten für ein Gutachten von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden. Sie liegt circa bei 700 €.

 

 

Fiktive Abrechnung

Eine fiktive Abrechnung tritt dann auf, wenn sich der Geschädigte von der Versicherung die Reparaturkosten gemäß dem Gutachten auszahlen lässt. Dies ist grundsätzlich immer möglich, jedoch sollten Sie hierbei einiges beachten:

Der Geschädigte kann Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten erheben, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Des Weiteren darf der Betroffene das Auto innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Unfall nicht verkaufen.

Zuletzt sollte man beachten, dass der Geldbetrag in Netto angegeben wird, denn die MwSt. wird nur erstattet, wenn diese auch anfällt und nachweisbar ist, wenn das Auto repariert wurde. Auch wird die MwSt. nur bei Privatpersonen ausgezahlt.

 

 

Haftpflichtschaden

Darunter ist zu verstehen, dass der Verursacher, im Falle eines Haftpflichtschaden, gegenüber dem Geschädigten verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des Unfalls erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Hierbei tritt die Haftpflichtversicherung an Stelle des Schädigers ein.

 

 

Kaskoschaden

 Kaskoschäden sind vertragsgebundene Ansprüche. Deshalb sind sie  streng von Haftpflichtschäden zu trennen. Die Versicherungsbedingungen legen fest, in welchen Fällen der Versicherungsnehmer Anspruch auf Schadensersatz gelten machen kann. Bei einem selbst verschuldeten Unfall (Vollkasko) oder bei Wild-, Unwetter- und Steinschlagschaden (Teilkasko) werden die Kosten übernommen. Häufig auch bei Maderbissen.

 

 

Nutzungsausfallentschädigung

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug repariert, so hat der Betroffene einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur (siehe unten). Anstelle von Mietwagenkosten oder allgemeine Fahrkosten kann der Beteiligte Geldbeträge für die entgangene Nutzung seines privaten Pkw geltend machen.

 

 

Reparaturdauer

Die voraussichtliche Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Gutachter ermittelt und festgelegt. Dies legt die Dauer, des vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens, fest. Jedoch kann die zuvor geschätzte Ausfallzeit bei unerwarteten Verzögerungen (z.B. durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei Lackierungen) überschritten werden.

 

 

Restwert

Unter diesem Begriff versteht man den Betrag, der für ein beschädigtes Fahrzeug im Unfallzustand in einem regionalen, seriösen Autohandel durchschnittlich erzielt werden kann. Der Restwert wird von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt und in einem Gutachten dokumentiert.

 

 

Schadengutachten

Expertise, die vom Kfz-Sachverständigen zur Bestimmung der Schadenshöhe erstellt wird. Mit dem Schadengutachten kann der Unfallgeschädigte seine Ansprüche an die Versicherung des Verursachers genau beziffern.

 

 

Schadenminderungspflicht

Darunter versteht man die Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise soll ein Gutachter beauftragt werden, der max. 50 km Anfahrt berechnet.

 

 

Totalschaden

 Von einem Totalschaden spricht man, wenn sich das geschädigte Fahrzeug nicht wieder herstellen lässt. Er lässt sich wie folgt aufgliedern:

 

  1. Wenn das Fahrzeug entweder völlig zerstört ist oder aber die Reparatur aus anderen Gründen nicht möglich ist, so handelt es sich um einen Technischen Totalschaden.
  2. Wenn es sich jedoch aus wirtschaftlicher Hinsicht nicht rentiert, das Fahrzeug zu reparieren, so ist hiervon von einem wirtschaftlichen Totalschaden die Rede.

 

Fragen Sie für detailliertere Auskünfte hierzu in jedem Fall Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht oder den Anwalt Ihres Vertrauens.

 

 

Wertminderung

Im Falle eines Verkaufes Ihres Fahrzeugs dürfen Unfallschäden nicht verschwiegen werden. Dies führt oft zu einem geringeren Erlös. Der geringere Erlös beim Verkauf des Fahrzeugs soll durch die Wertminderung (merkantiler Minderwert) ausgeglichen werden. Hierfür ist ein späterer Verkauf belanglos. Sie haben jedoch nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung, wenn der Schaden beträchtlich ist (kein Bagatell- oder Blechschaden) und die Reparaturkosten als Schaden geltend gemacht wurden.

 

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist der Preis, der aufgebracht werden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug im Markt zum Zeitpunkt der Begutachtung wieder zu beschaffen. Der Wert schließt auch die Nebenkosten für die Wiederbeschaffung ein. Der allgemeine Zustand eines Unfallfahrzeuges, der Kilometerstand, die Anzahl der Vorbesitzer und das Fahrzeugalter, werden hierbei durch den Sachverständigen neutral bewertet.

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